Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind oder nach der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes heiraten, haben das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind und sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben möchten, müssen sie eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben (hierfür muss zunächst eine Vaterschaftsanerkennung zu dem Kind vorliegen). Geben sie diese gemeinsame Sorgerechtserklärung nicht ab, hat die Kindesmutter automatisch das alleinige Sorgerecht.
Die Sorgerechtserklärung kann vor oder nach der Geburt des Kindes durch das zuständige Jugendamt oder bei einem Notar bzw. einer Notarin beurkundet werden. Die Beurkundung ist einzeln oder gemeinsam möglich. Bei der einzelnen Beurkundung wird die Sorgerechtserklärung jedoch erst wirksam, wenn von beiden Elternteilen die übereinstimmende Erklärung abgegeben wurde. Ist die gemeinsame Sorgerechtserklärung einmal abgegeben, kann sie nicht mehr widerrufen werden. Soll die gemeinsame elterliche Sorge dann wieder geändert werden, geht dies nur noch über einen Antrag beim zuständigen Familiengericht.
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